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   OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 5 UF 232/13   

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https://dejure.org/2014,33608
OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 5 UF 232/13 (https://dejure.org/2014,33608)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.06.2014 - 5 UF 232/13 (https://dejure.org/2014,33608)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Juni 2014 - 5 UF 232/13 (https://dejure.org/2014,33608)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 18 Abs 1 VersAusglG, § 18 Abs 3 VersAusglG
    Bagatellausschluss nach § 18 VersAusglG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des Bagatellausschlusses gem. § 18 VersAusglG auf Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    VersAusglG 18 Abs. 1; VersAusglG 18 Abs. 3
    Geringfügigkeit; Bagatellklausel; gleichartig; Halbteilungsgrundsatz; Splitterversorgung; Verwaltungsaufwand; geringe Differenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bagatellausschluss nach § 18 VersAusglG

  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit des Bagatellausschlusses gem. § 18 VersAusglG auf Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 501/11

    Absehen vom Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit des Ausgleichs "einzelner

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 5 UF 232/13
    Auch wenn dieser Halbteilungsgrundsatz - wie sich beispielsweise in den Regelungen der §§ 18 und 27 VersAusglG zeigt - vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der - auch verfassungsrechtlich gebotene - Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2013, 1636; FamRZ 2012, 513).

    Es sind daher die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (BGH FamRZ 2013, 1636; FamRZ 2012, 513).

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit: Gleichartigkeit von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 5 UF 232/13
    Auch wenn dieser Halbteilungsgrundsatz - wie sich beispielsweise in den Regelungen der §§ 18 und 27 VersAusglG zeigt - vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der - auch verfassungsrechtlich gebotene - Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2013, 1636; FamRZ 2012, 513).

    Es sind daher die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (BGH FamRZ 2013, 1636; FamRZ 2012, 513).

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 5 UF 232/13
    Zwar sind Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht generell vom Bagatellausschluss nach § 18 VersAusglG ausgenommen (vgl. BGH FamRZ 2012, 192 ff Rn. 39; OLG Stuttgart, FamRZ 2013, 1742).
  • AG Kirchhain, 11.11.2014 - 32 F 185/14
    Bei beiderseitigen gesetzlichen Rentenanrechten mit geringer Wertdifferenz (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) hat ein Ausgleich unabhängig von einem etwaigen Rentenbezug der Ehegatten grundsätzlich zu unterbleiben, es sei denn, die konkrete Versorgungssituation der Ehegatten gebietet ausnahmsweise ein Abweichen von dem gesetzlichen Regelfall (Anschluss an OLG Stuttgart FamRZ 2013, 1742; OLG Köln FamRZ 2015, 146; Abweichung von OLG Frankfurt, 5 UF 232/13).

    Wenn § 18 Abs. 1 VersAusglG nach dem Willen des Gesetzgebers also grundsätzlich auch auf gesetzliche Rentenanrechte Anwendung findet, verbietet es sich nach Auffassung des Gerichts, den Regelfall (Nichtausgleich der Anrechte) in sein Gegenteil zu verkehren und entgegen der gesetzlichen Intention den Ausnahmefall (Ausgleich der Anrechte) zur Regel zu machen, wie dies jüngst das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.06.2014, Az.: 5 UF 232/13, zitiert nach: www.hefam.de; die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt) getan hat.

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